Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand mit Gültigkeit ab dem 01.06.2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma - DRESSEL - Group Event Technology Darmstadt
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- Liefer- Zahlungs- und Mietbedingungen der Firma – DRESSEL – Group Veranstaltungstechnik (im Folgenden DRESSEL) gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, unter dem Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden für alle Lieferungen, Vermietungen und sonstige Leistungen von DRESSEL. Nachrangig zu unseren Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen geltend im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer Paris in der zuletzt gültigen Fassung.
1.2 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht wie unter Inländern anwendbar.
1.3 Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.
1.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird – insoweit der Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen geschlossen wird – Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- Wechsel- oder Scheckprozess.
2. Zustandekommen der Miet- und Kaufverträge
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Miet- oder Kaufangeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
2.2 Die Annahme von Aufträgen durch DRESSEL erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Absendung bzw. Lieferung der bestellten oder angemieteten Geräte bzw. durch Erbringung der vereinbarten Leistung.
3. Preise
3.1 Die Miet- und Verkaufspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der mietweisen Überlassung bzw. des Verkaufs jeweils gültigen Miet- bzw. Verkaufspreislisten von DRESSEL. Die dort angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise und sind jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Preise gelten ab Lager von DRESSEL. Verpackungsund Transportkosten sind durch den Mieter bzw. den Besteller gesondert zu erstatten. Vermietung von Gegenständen Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Mietverträgen:
4.0 Mietzeit
4.1 Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Als Mindestmietdauer wird eine Zeit von einem Tag vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager von DRESSEL, gelegen in Darmstadt. Die Mietzeit endet mit dem Eintreffen der Mietsachen im Lager von DRESSEL.
5.0 Transport, Gebrauchsüberlassung und Mängel
5.1 Soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wird, schuldet DRESSEL nicht den Transport der Mietsache. DRESSEL wird dem Mieter die Mietsache zum Beginn der vereinbarten Mietzeit am Lager von DRESSEL in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zum Abholen bereitstellen. Übernimmt DRESSEL aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Transport, kann DRESSEL den Transport nach eigener Wahl durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte ausführen lassen. Die Kosten des Transports trägt der Mieter.
5.2 Kann DRESSEL die Bereitstellung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn ohne eigenes Verschulden, z.B. aufgrund von Streik, Aussperrung, Unfallschäden Dritter etc., nicht einhalten, so ist DRESSEL berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters vom Vertrag zurück zu treten oder mit dem Mieter einen neuen Mietbeginn zu vereinbaren.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und fehlende Mietsachen bzw. bestehende Mängel unverzüglich gegenüber DRESSEL anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung, so gilt die Mietsache als ordnungsgemäß überlassen, es sei denn, dass die Unvollständigkeit bzw. die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel während der Dauer der Mietzeit, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt der Zustand der Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als mängelfrei.
5.4 Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde – wenn er den Mangel nicht selber zu vertreten hat - nach rechtzeitiger Anzeige Behebung des Mangels durch DRESSEL verlangen. DRESSEL kann die Behebung des Mangels nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur der gelieferten Mietsache erfüllen. Die Behebung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
5.5 Ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur zu, wenn DRESSEL die Behebung des Mangels nach Fristsetzung durch den Mieter erfolglos versucht hat oder die Behebung ausdrücklich abgelehnt hat. Sind mehrere Gegenstände vermietet, so ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Mietvertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Gegenstandes nur dann berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörend vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vereinbarte Funktionsfähigkeit der Mietsache in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Nutzung der Mietsache
6.1 Der Mieter hat die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu beachten. Eine Untervermietung der Mietsache, auch einzelner Teile, ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden. Der Mieter hat DRESSEL die jederzeitige Überprüfung der Mietsache zu ermöglichen.
6.2 Der Mieter hat die überlassene Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfändungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, DRESSEL über alle die Mietsache betreffenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu informieren und auf die Eigentumsrechte der DRESSEL gegenüber Dritten hinzuweisen. Der Mieter trägt alle Kosten, die DRESSEL durch die Aufhebung der Eingriffe Dritter entstehen.
7. Rückgabe der Mietsache
7.1 Die von DRESSEL überlassenen Mietsachen sind vollständig, geordnet sowie in funktionsgemäßem Zustand mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit an DRESSEL zurückzugeben. Können einzelne zur Miete überlassene Gegenstände nicht mehr oder nur mangelhaft bzw. beschädigt herausgegeben werden, so ist dies gegenüber DRESSEL bei Übergabe anzuzeigen.
7.2 Gerät der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so ist er zur Fortzahlung der vereinbarten Miete bis zur vollständigen Rückgabe verpflichtet. DRESSEL bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
7.3 Die Rückgabe erfolgt, auch wenn der Mieter sich zum Transport der Mitarbeiter von DRESSEL bedient, am Lager von DRESSEL. Die Kosten des Transports inkl. der Verpackung sowie die Transportgefahr trägt der Mieter.
8. Preise/ Zahlungsbedingungen
8.1 Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete ist ohne Abzüge bzw. Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, frühestens jedoch mit der Übergabe einer Rechnung durch DRESSEL an den Mieter zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem DRESSEL über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Auf die Miete geleistete Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. DRESSEL ist zur Übergabe der Mietsache an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der vereinbarten Miete bei DRESSEL maßgeblich. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.
8.2 Gerät der Mieter mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist DRESSEL berechtigt, gegenüber einem Mieter der Unternehmer ist, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Ist der Mieter Verbraucher nach § 13 BGB, kann DRESSEL ab Verzugsbeginn 5% über dem Basiszinssatz p.a. geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3 Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.
9. Haftung
9.1 Der Mieter haftet gegenüber DRESSEL für alle Schäden, die während der Mietzeit aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrach der Mietsache entstehen. Der Mieter haftet überdies für jegliche Beschädigung oder den Untergang der Mietsache während der Mietzeit.
9.2 Für Schäden während des Hin- oder Rücktransports der Mietsache haftet der Mieter. Er haftet auch dann, wenn der Transport durch DRESSEL ausgeführt wurde, es sei denn, DRESSEL hat den Schaden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
9.3 Gegenüber DRESSEL stehen dem Mieter vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch DRESSEL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Angestellten beruhen. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 536 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische vorhersehbare Schäden haftet DRESSEL darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches handeln eines Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch DRESSEL verursacht worden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
10. Stornierung durch den Mieter/ Kündigung des Vertrages
10.1 Tritt der Mieter aus einem von DRESSEL nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück, so ist er verpflichtet, an DRESSEL 15% der vereinbarten Vergütung/ brutto zu zahlen, wenn er bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn den Rücktritt erklärt. Tritt der Besteller in dem Zeitraum von weniger als 30 Tage bis spätestens 20 Tage vor Mietbeginn zurück, so hat er 25% der gesamten Vergütung an DRESSEL zu zahlen. Tritt der Besteller in dem Zeitraum von weniger als 20 Tage bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn zurück, hat er 40% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Erfolgt ein Rücktritt des Besteller in dem Zeitraum von weniger als 10 Tagen bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn, hat er 60% der vereinbarten Gesamtvergütung zu zahlen. Tritt der Besteller weniger als 5 Tage vor Mietbeginn zurück, so schuldet er 100% der vereinbarten Gesammtvergütung. Macht DRESSEL eine der vorstehenden Schadenspauschalen geltend, bedarf es keines weiteren Schadensnachweises. DRESSEL bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens des Mieters bei DRESSEL maßgeblich.
10.2 Der Mietvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. Zugunsten von DRESSEL liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird. Verkauf von Gegenständen Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Kaufverträgen:
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Von DRESSEL gelieferte Waren sind von dem Besteller mit dem Erhalt der Ware, frühestens jedoch mit Übergabe einer Rechnung durch Barzahlung auszugleichen. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem DRESSEL über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.
11.2 Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Übergabe der Ware an den Besteller ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung von DRESSEL begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller, soweit er Unternehmer ist, verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Ist der Besteller Verbraucher, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Kann DRESSEL einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist DRESSEL berechtigt, diesen geltend zu machen.
11.3. Befindet sich der Besteller gegenüber DRESSEL im Verzug der Zahlung, so ist DRESSEL während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen oder andere Leistungen, wie z.B. Mietleistungen, gegenüber dem Besteller zu erbringen.
11.4 Der Besteller kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von DRESSEL nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.5 Im Falle der von dem Besteller zu vertretenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Bestellers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen der DRESSEL sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist DRESSEL berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
11.6 Wird die bestellte und von DRESSEL bereitgestellte Ware von dem Besteller nicht abgenommen, so ist DRESSEL berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist DRESSEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegenüber dem Besteller einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes geltend zu machen. Wurde die Ware als Sonderanfertigung für den Besteller gefertigt und ist eine anderweitige Nutzung hierdurch ausgeschlossen, so kann DRESSEL einen Schadensersatz in Höhe von 80% des Warenwertes geltend machen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bzw. der bestehenden vertraglichen Ansprüche bleibt für DRESSEL unberührt.
12. Lieferungen
12.1 Lieferfristen und Liefertermine bezüglich der Kaufsache sind nur verbindlich, wenn sie mit DRESSEL ausdrücklich als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von DRESSEL nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch DRESSEL innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
12.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern von DRESSEL eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so hat DRESSEL das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
12.3 Wird der Versand oder die Zustellung durch den Besteller verzögert, ist DRESSEL berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
12.4 DRESSEL ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.
13. Versand- und Sonderkosten/ Gefahrübergang
13.1 Die bestellte Ware wird von DRESSEL in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
13.2 Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen – mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware – trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, foa./fca oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB auf den Besteller über.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die von DRESSEL gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum von DRESSEL (Vorbehaltsware).Besteht mit einem Unternehmer ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung von DRESSEL in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Besteller als anerkannt, wenn der Besteller der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang widersprochen hat.
14.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu benutzen und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und DRESSEL sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
14.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für DRESSEL vor, ohne das DRESSEL hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, DRESSEL nicht gehörenden Waren, erwirbt den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er DRESSEL im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Besteller wird die neue Sache für DRESSEL unentgeltlich verwahren.
14.4 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen – einschließlich erhaltener Wechsel und Schecks – in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an DRESSEL ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräußerung von verarbeiteten Waren, an denen DRESSEL Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
14.5 Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von DRESSEL die an DRESSEL abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Bestellers ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.
14.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 4.5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Bestellers, hat der Besteller von DRESSEL auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an DRESSEL abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Besteller hat in diesem Fall auf Verlangen von DRESSEL seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an DRESSEL anzuzeigen. DRESSEL ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. DRESSEL ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, DRESSEL den Besitz an den Waren zu verschaffen und DRESSEL oder von DRESSEL beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.
14.7 Auf Verlangen des Bestellers ist DRESSEL verpflichtet, die von DRESSEL zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche von DRESSEL aus dem Vertragsverhältnis um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl, auf welche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt DRESSEL vorbehalten.
15. Reklamationen/ Gewährleistungen
15.1 Die von DRESSEL gelieferte Ware hat der getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
15.2 Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Anzeigen von offensichtlichen oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängeln sind – soweit der Besteller Unternehmer ist - unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Lieferung, gegenüber DRESSEL schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige gewahrt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens mit dem Ablauf der nachfolgend vereinbarten Verjährungsfrist anzuzeigen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
15.3 Ist der Besteller ein Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Geräte, Ersatzteile und Zubehör zwei Jahre, für gebrauchte Geräte, Ersatzteile oder Zubehör ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien. Bei unsachgemäßer Einbringung oder dem unsachgemäßen Einbau oder Nutzung der gelieferten Geräte, Ersatzteile oder dem Zubehör durch den Besteller oder bei der unsachgemäßer Reparatur durch den Besteller besteht kein Gewährleistungsanspruch. Ist der Besteller ein Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. §§ 444 BGB bleibt unberührt.
15.4 Wird während der Gewährleistungsfrist ein von DRESSEL zu vertretender Mangel durch den Besteller rechtzeitig angezeigt, so wird nach Wahl von DRESSEL Umtausch oder Nachbesserung gewährt. Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann DRESSEL diese verweigern. Der Besteller hat in diesem Falle das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Mängelbeseitigung ist DRESSEL verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat.
15.5 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen und darf das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nicht überschreiten.
15.6 Zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Besteller DRESSEL die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Verweigert der Besteller dies, so wird DRESSEL von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
15.7 Falls DRESSEL eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung oder wenn die Nachbesserung oder Umtauschlieferung unmöglich ist, kann der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne dieser Regelung liegt erst dann vor, wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder zweimaligem Versuch der Ersatzlieferung der Mangel nicht beseitigt werden konnte oder ein mangelfreier Austausch nicht gelungen ist.
16. Haftung DRESSEL haftet gegenüber dem Besteller für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DRESSEL oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DRESSEL beruht. Für sonstige Schäden haftet DRESSEL nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DRESSEL oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung von DRESSEL ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Wurden vertragliche Kardinalpflichten durch DRESSEL fahrlässig verletzt, so ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Allgemeine Schlussbestimmungen
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für die von DRESSEL zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Darmstadt.
17.2 Der Gerichtsstand ist Darmstadt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.
19. Präambel – Personaleinsatz
19.1 Personaleinsatz
Für unseren Personaleinsatz gibt es die Regelvergütungssätze, welches durch die Firma DRESSEL Group Veranstaltungstechnik vorgegeben wird. Tagessätze (Pauschalen) gelten dabei für eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden. Mehrarbeitsstunden werden mit 10% vom Tagessatz gesondert berechnet. Für Nachts- und Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge (auf Basis der Grundvergütungen) angesetzt. Nachtarbeit (20:00 – 06:00) - 25% Sonntagsarbeit - 50% (Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) Feiertagsarbeit - 125% (für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) Sonderfälle – 150% (24.12. - 26.12. | 31.05. von 14 – 24 Uhr | 01.05.) Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde Die Beträge verstehen sich netto, zzgl. 19% MWSt. Personalvergütungen unterliegen nicht den gewährten Rabatten auf Mietmaterial. Alle Arbeiten basieren auf Werkverträgen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (DRESSEL - Group Veranstaltungstechnik). Je nach Produktionsgröße können einzelne Fachkräfte auch fachübergreifend tätig werden. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV C1, A1) müssen eingehalten werden. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich im Klaren über die Verantwortlichkeiten (insbesondere gem. §15 BGV C1 „Leitung und Aufsicht“) bei Veranstaltungen und Produktionen sein. Preise für Mehrtägige Produktionen oder Generalunternehmer können nach Absprache getroffen werden. Diese werden über ein schriftliches Angebot vereinbart.